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übertriebene Lüftungsvorschriften ? ! !

Was zu Denken gibt.

Die Besitzer, Pächter oder Betreiber von Kleinbetrieben, die weniger als insgesamt 80 m2 Fläche aufweisen, können in einigen Kantonen, ein Gesuch einreichen, dass Ihnen, nach Erteilung der Bewilligung, erlaubt Ihren Betrieb als Raucher-Restaurant zu führen.

Damit die Raucherlokale nicht überhand nehmen und sich das Rauchverbot auch in Betrieben dieser Grösse durchsetzen lässt, haben die Behörden einiger Kantone beschlossen, die Richtlinie VA 102-01 der SWKI (Schweizerische Verein für Gebäudetechnik-Ingenieure) vorzuschreiben.

Bei der Einführung damals, galt diese Bestimmung nur für Restaurationsbetriebe, die ab diesem Datum neu gebaut wurden.

Das ich damit recht habe beweist die Tatsache, dass kein einziger, alter Betrieb diese Lüftung nachrüsten musste.

Ich möchte noch daran erinnern, dass über all die Jahrhunderte hinweg kein einziger Gast, in einer Schenke, einer Herberge oder Säumerstation an Luftmangel gestorben ist, obwohl damals, mit offenem Feuer, dass bekanntlich viel Sauerstoff verbraucht, im selben Raum auch gekocht und mit Fakeln der Raum ausgeleuchtet wurde !!!!!

Heute jedoch lautet die wichtigste Vorschrift u.a.:

Für die Lüftungsanlagen von Raucherräumen wird die Frischluftmenge auf 36 Kubikmetern pro Person und Stunde festgelegt. Zur Berechnung der raumbezogenen Frischluftmenge ist die Anzahl Personen bei maximaler Belegung massgebend
( entspricht ca. einem 10-fachen Luftwechsel pro Stunde) !

Das diese Lüftungsanlagen heute auch die Vorschriften des Amts für Umweltschutz und Energie erfüllen muss, wird meist nicht einmal erwähnt.
Die meisten, älteren Lüftungsanlagen sind nicht mit Wärmerückgewinnung ausgerüstet und müssten daher nachgerüstet werden, wenn die Lüftungsleistung mehr als 1'000 m3/h beträgt.
Hinzu kommt noch dass, wenn die Kosten für die Lüftungsanlage, 30 Prozent des Schätzwertes der Liegenschaft übersteigt, noch das ganze Gebäude noch zusätzlich, vollständig isoliert werden muss.

Eine Tatsache ist, dass die Auflagen so ausgelegt sind, dass es sich auf keinen Fall lohnt einen älteren, kleinen Betrieb mit der vorgeschriebenen Lüftungsanlage nach zu rüsten.


Eine weitere Kuriosität dieser Lüftungsvorschrift:

Woher kommt, in einer geschlossenen Ortschaft oder an einer stark befahrenen Strasse, die vom Gesetzgeber vorgeschriebene FRISCHLUFT?

Da weder unterirdische noch oberirdische Leitungen oder Kanäle zum Haus führen, die von irgendwo her frische Luft bringen, wird die " Frischluft " für den Betrieb zwangsläufig aus der Umgebung angesogen und die allerwenigsten Lüftungsanlagen sind mit Feinstaubfiltern ausgerüstet.

Das heisst also, in der Nähe eines Strassen-Kreisels ist die Luft stärker mit Feinstaub belastet als die Luft in einem Raucherraum, in dem ein Raumluftreiniger im Einsatz ist.
In Räumen mit oder ohne Lüftungsanlage, aber ohne Raumluftreiniger ist die selbe, stark mit Feinstaub belastete Luft vorhanden wie in der Umgebung des Hauses ! ! ! !

Für uns ist es deshalb absolut unverständlich, dass es Nichtraucher gibt, die zwar etwas gegen das Rauchen haben, sich aber sorglos in die Gartenwirtschaft, direkt am Strassen-Kreisel, setzen und sich dort noch verköstigen !?!?!?!

WER SCHÜTZT DIE GASTGEBER VOR STRAFE ?


Wenn ein Gast die Wirtin oder den Wirt verklagt,

weil Sie die gesetzliche Vorschrift erfüllen, die verlangt, dass Sie Ihren Gästen, die mit Feinstaub stark belastete, sogenannte " Frischluft " , als Atemluft, via der verlangten Lüftungsanlage in den Raum, also auch in den Teller blasen müssen ?

Der Gesetzgeber ? Die Behörden ? Die Versicherungen ? Oder der liebe Gott ?

Abbildung: FACT'S -

In den Kantonalen Vorschriften werden diese Lüftungen zwar vorgeschrieben, aber in keiner einzigen kantonalen Vorschrift steht, dass diese Lüftungen auch während den Öffnungszeiten laufen müssen ! ! ! ( ein schwacher Trost ) Einen Nachweis ob und wann die Anlage eingeschaltet ist wird vom Gesetzgeber nicht verlangt ! ! !

Aus eigener Erfahrung weiss ich, dass die meisten Lüftungsanlagen den ganzen Tag NICHT eingeschalten sind. Sie werden nur eingeschalten, wenn es wirklich nötig ist. Das liegt nicht an den Wirtinnen oder den Wirten, sondern meist an den Gästen. Sie verlangen, dass die Lüftung abgeschalten werden soll, weil Sie Zugluft verspüren.

Ich persönlich habe schon selbst erlebt, dass bei Kontrollen nicht einmal kontrolliert wurde ob die Lüftungsanlage eingeschalten ist oder nicht. Wichtig scheint nur zu sein, dass eine vorhanden ist. Das Gesetz schreibt jedoch vor, dass wenn sich auch nur ein Raucher im Raum befindet, die Lüftungsanlage eingeschalten werden muss !

Dass es nach neustem Stand der Technik ein viel besseres, viel günstigeres und vor allem gesünderes System gibt, belastete Luft aus einem Raucherrestaurant oder einem Fumoir zu beseitigen, will ich auf den folgenden Seiten beweisen.

Vermutlich, weil dieses Raumluft-Reinigungs-System die bestehende Raumluft ZU GUT und mit dem MINIMALSTEN ENERGIEAUFWAND " reinigt ", findet dieses System bei den Behörden nicht die Anerkennung, die es eigentlich verdienen müsste.

Der AKW-Kanton Aargau lässt, als einziger Kanton, Luftreinigungs-Systeme nicht zu
( vermutlich, weil das System gegenüber einer Lüftungsanlage, zu wenig Strom verbraucht. Einen anderen Grund gibt es, aus meiner Sicht, nicht ).

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"
RAUMLUFTREINIGUNGS-SYSTEME"