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UMSETZUNG UND KONTROLLE

AUF NACHSTEHENDE PUNKTE ACHTEN !

Bei meinen Besuchen in Restaurants muss ich immer wieder feststellen, dass die minimalen Vorschriften des Bundesgesetzes in verschiedenen Kantonen und in vielen Kommunen nicht eingehalten werden.

Am meisten wird gegen den Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen
( Passivrauchschutzverordnung, PaRV1 ) verstossen, in dem ganz klar steht:

Mit Ausnahme von Raucherwaren und Raucherutensilien dürfen in einem Raucherraum keine Leistungen angeboten werden, die im übrigen Betrieb nicht erhältlich sind.

Was heisst das genau?

Das heisst: In Raucherräumen dürfen KEINE Spielautomaten wie: Dartanlagen, Fussball-Döggelikasten oder elektronische Spielkonsolen vorhanden sein.

Ausnahmen: Spielautomaten sind in Raucherräumen nur dann erlaubt, wenn sie in gleicher Anzahl und gleicher Ausführung, auch im Nichtraucherbereich vorhanden sind.

Wer die Verantwortung dafür tragen muss steht in der selben Verordnung unter Artikel 4 Absatz 1

( Es ist ein unverzeihlicher und fataler Fehler der zuständigen Behörden und Ämter, wenn Sie, die Verantwortlichen der betreffenden Betriebe, nicht auf diese Artikel aufmerksam machen.
Eigentlich müssten gerade die zuständigen Behörden und Ämter, genau das Verbot für Spielgeräte und Spielkonsolen, in Fumoirs, um- und durchsetzen. !
Das Bundesgestz sieht absolut keine Ausnahmen vor !

Bei einer Anzeige wird leider ( nur ) der verantwortliche Betreiber des Fumoirs gebüsst, ganz nach dem Motto: Unwissenheit schützt nicht vor dem Gesetzt !).

Zu diesem Punkt ist auch das Verhalten einiger Spiel-Automaten-Verkäufer, -Vermieter oder -Aufsteller sehr bedenklich.
Gerade Sie müssten auch genau wissen was erlaubt ist und was nicht. Trotzdem stellen Sie weiterhin Automaten, nur, in Fumoirs auf.
Dabei könnten Sie, wenn Sie nur ein bisschen überlegen würden, die doppelte Menge Spielautomaten stellen
(so fern Platz vorhanden ist), wenn Sie sich an das Gesetz halten würden ( nämlich Spielautomaten, in gleicher Art und Menge, auch im Nichtraucherbereich) !


Auch die Vorschriften der VKF ( Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen ) werden sehr oft nicht eingehalten.

Am meisten wird gegen die Türöffnungs-Vorschrift verstossen, die da heisst: In Räumen mit mehr als 30 m2 Fläche und einer Personenbelegung von mehr als 20 Personen, muss sich eine Türe mit Anschlag, in Fluchtrichtung öffnen.
( Schwenk-Pendeltüren haben keinen Anschlag und sind daher zugelassen ).

Ein weiteres Desaster sind die Lüftungsvorschriften in Kantonen mit restriktiveren Gesetzen.

In vielen Kantonen können die eigenen, kantonalen Lüftungs-Vorschriften gar nicht umgesetzt werden
, weil der Gesetzgeber bei der Erstellung der Vorschriften, das physikalische Grund-Gesetzt einer Lüftung komplett ausser acht gelassen hat.

Das Grundgesetz, jeder Art von Lüftungen, lautet:

" Der Ventilator einer Be- oder Entlüftung eines Raumes kann nur soviel Leistung erbringen, wie es die Ab- bezw. die Zuluft, es zulässt.
Die volle Leistung wird erst dann erreicht, wenn die zur Verfügung stehende Ab- bezw. Zuluft, der Ventilatorleistung entspricht "
! ! !

Die Kantone und Gemeinden verlassen sich auf die Aussagen von Lüftungsfirmen oder auf Angaben von Wand- oder Fensterlüfter-Hersteller im Bezug auf die Lüfter-Leistung, oder gar nur auf die Angaben auf dem Typenschild des Lüfters,
ohne sich vorher überzeugt zu haben ob die ZU- bezwungen die AB-Luft für die Lüfterleistung überhaupt vorhanden oder gewährleistet ist.

Genau in diesem Punkt wird in über 90% der Fumoirlüftungen der Fehler gemacht, vor allem in Kantonen, die auch noch zusätzlich einen bestimmten, stündlichen Luftaustausch verlangen.
Warum das so ist möchte ich an dieser Stelle nicht wiederholen, sondern auf das
Thema " zum Rauchverbot in der Gastronomie " und dort auf die Seite " Lüftung " verweisen.

Nur ein " Lüftungsfachmann " kann dies bestätigen, aber NUR vor Ort und nur wenn er die Situation genau kennt.

Ein Typenschild auf dem Lüfter oder der Hersteller des Lüfters am Telefon, kann Ihnen dies niemals bestätigen, eben weil Er die örtlichen Verhältnisse nicht kennt. !!!!


Lesen Sie dazu auch die Themen " Rauchverbot und Belüftungsvorschrift " und zusätzlich noch: " welche Art der Lüftung ist die Richtige ".


Als Hilfe und Kontroll-Instrument für die Umsetzung der verschiedenen Vorschriften und Verordnungen kann Ihnen die nachstehende " Checkliste für Fumoirs " bestimmt hilfreich sein: fumoircheckliste.xls [24 KB]
Es gelten nicht alle Punkte für alle Kantone, aber das Wichtigste kann wenigstens nicht vergessen gehen.

Für allfällig, weitere Fragen stehe ich Ihnen, jeder Zeit, unter der Telefon-Nummer:

076 488 08 64

gerne zur Verfügung.