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DAS BUNDESGESETZ


ALLE INFORMATIONEN für die die Gastronomie ZUM BUNDESGESETZ "Schutz vor dem Passivrauchen",

finden Sie auf der Web-Site des Bundesamtes für Gesundheit BAG in Bern.
Auf dieser Seite finden Sie alles was wichtig ist und was Sie wissen müssen,
damit Sie das Verlangte bis zum 1. Mai 2010 umsetzen können.
Gründe, die eine aufschiebende Wirkung hätten sind, bis jetzt, nicht bekannt.

Die beiden Link's finden Sie ganz unten auf dieser Seite.

Beachten Sie vor allem die PDF Dateien auf der rechten Seite der Web-Site.

Nach meiner Meinung, enthält das Bundesgesetz einen groben Widerspruch.
Auch das Bundesamt für Gesundheit scheint Probleme mit der " Lüftung " zu haben. Niemand kennt den Unterschied zwischen Belüftung und Entlüftung. Aus diesem Grund kommt es zu dem vorhandenen Widerspruch.

Es steht im Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen vom 3. Oktober 2008 im Artikel 2 unter Zif. 3: Der Bundesrat erlässt besondere Vorschriften über die Beschaffenheit von Raucherräumen und die Anforderungen an die Belüftung.
In der Verordnung zum Bundesgesetz vom 28. Oktober 2009 (Stand am 1. Mai 2010). Im 1.Abschnitt, unter Art.1 Geltungsbereich, unter b wird nochmals bestätigt, dass die Verordnung die Anforderungen an die Raucherräume und deren Belüftung regelt.
Im Art.3 wird die Sorgfaltspflicht nur erwähnt.
Im 2. Abschnitt: Raucherräume und Raucherlokale, bei Art. 4 unter a: u.a., dass Raucherräume durch feste Bauteile dicht abgetrennt sein müssen.
Am 5. März 2010 stellte das Bundesamt für Gesundheit BAG das 4-Seitige Informationsblatt: Gesetz und Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen: Zusätzliche Information für betroffene Kreise heraus gegeben.
Unter 1 Restaurant- und Hotelbetriebe, Raucherräume, steht u.a. auch wieder, dass die Raucherräume durch feste Bauteile dicht von anderen Räumen abgetrennt sein müssen.
Weiter kann man zur Belüftung lesen:
Der Bund hat darauf verzichtet, die Anforderungen genauer zu definieren (1. Widerspruch). Der Entscheid, unter welchen Bedingungen ein Raucherraum ausreichend belüftet ist, liegt bei den kantonalen Vollzugsbehörden.

Weiter:
Mit einer mechanischen Belüftung im Unterdruck( * ) kann die oben erwähnte Sorgfalspflicht sicher wahrgenommen werden.
(*) Als Hilfestellung wird auf auf die Richtlinie SWKI VA 102-01 Raumlufttechnische Anlagen in Gastwirtschaftsbetrieben, verwiesen. Diese Richtlinien finden Sie in nachstehender PDF Datei: argv3art17april2010de.pdf [54 KB]

Danach folgt der der Satz mit dem 2. WIDERSPRUCH zur Forderung, dass der Raucherraum DICHT zu den anderen Räumen abgeschlossen sein muss, mit dem Satz:

Damit wird nämlich ein steter Luftstrom vom angrenzenden Raum in den Raucherraum angelegt, der ein Entweichen von Rauch in Nebenräume verhindert.
( Was jetzt, muss der Raucherraum gegen die anderen Räume dicht abgeschlossen sein oder nicht? )

Zudem ist es, auf Grund der Naturgesetze, mit einer BE-LÜFTUNG fast nicht möglich einen Unterdruck im Raum zu schaffen. Eine Belüftung schafft immer Überdruck niemals Unterdruck! Da helfen die Worte: nämlich und Luftstrom angelegt, namentlich eben auch nicht!

weiter:
Es sind jedoch auch andere Lösungen zulässig:

Diesen letzten Satz haben die Kantone leider nicht genutzt, denn es gibt energieeffizientere, günstigere und kontrollierbare Lösungen mit denen die gesetzlichen Vorschriften erfüllt werden können.
Die Kantone haben den Widerspruch nicht bemerkt und einfach den Begriff Belüftung in Ihre kantonalen Gesetze und Vorschriften übernommen, ohne sich vorher zu vergewissern oder zu überlegen ob das Gesetz und die Vorschrift so überhaupt umgesetzt werden kann. Die Kantone schreiben aus diesem Grund auch immer von BE-LÜFTUNG. Umgesetzt wird dann aber zum Glück, unwissentlich, fast immer und richtigerweise eine ENT-LÜFTUNG.

Ich denke, dass wegen dem Widerspruch im Bundesgesetz alles in die falsche Richtung gelaufen ist.

WARUM?
Eine Frage sei dazu erlaubt: warum wird eigentlich, ausgerechnet in der Raucherzone eine Lüftung verlangt aber im viel grösseren Nichtraucherbereich, wo sich ja bekanntlich die Nichtraucher aufhalten, nicht?
Wegen dem verlangten Unterdruck kann es nicht sein, denn ein Unterdruck kann mit ganz einfachen und günstigen Mitteln erreicht und damit erst noch noch sehr, sehr viel Energie eingespart werden.
Lesen Sie dazu das Thema: " welche Art der Lüftung ist die Richtige " und benutzen Sie die selbsterklärende Excel-Tabelle: "energieverbrauchsvergleich".


Fragen und Antworten, alles zum Bundesgesetz finden Sie nachstehend auf der Web-Site des Bundesamtes für Gesundheit BAG:

Auch Informationen über E-Cigaretten finden Sie da:
http://www.bag.admin.ch/themen/drogen/00041/07322/14670/index.html?lang=de

Alles über Wasserpfeifen (Shishas) finden Sie unter nachstehendem Link:
http://www.bag.admin.ch/themen/drogen/00041/00618/00779/01967/index.html?lang=de



Information


WAS GILT JETZT,

NACH DEM AN DER EIDG. VOLKSABSTIMMUNG AM 23. SEPTEMBER 2012
DIE LUNGENLIGA INITIATIVE ABGELEHNT WURDE?




Für die Kantone mit der MINIMALEN BUNDESLÖSUNG bleibt alles beim alten.

Es muss nichts geändert werden.


Ich bin jedoch überzeugt, dass die Lungenliga, nach der Niederlage vom 23. September 2012, gerade in diesen Kantonen einen neuen Vorstoss unternehmen wird.



In den Kantonen mit restriktiveren GESETZEN, bleiben die bestehenden KANTONALEN VORSCHRIFTEN NACH WIE VOR bestimmend
.

Es ändert sich also auch nichts.


LÄSST SICH ETWAS ÄNDERN?


FACT'S


JA SICHER

Eine Änderung ist in den Kantonen mit restriktiveren Gesetzen jetzt möglich geworden.


Die 27% Raucher unter der Schweizer Bevölkerung haben, dank dem NEIN am 23. September 2012 zur Initiative der Lungenliga,
eine einmalige Chance bekommen, gegen die Bevormundung, das Ruder herum zu reissen.

Gerade jetzt, nach dieser Abstimmung, ist die Zeit günstig und man sollte die momentane Einsicht der Nichtraucher nutzen.

Dank dem " NEIN " kann jetzt der, von der Lungeliga viel zitierte " Flickenteppich " wirklich aus der Welt geschafft werden.
Danach gelten in der ganzen Schweiz die gleichen Gesetze !

Es gilt jetzt das Argument " Flicken-Teppich " der Lungenliga zum Vorteil der Raucher zu nutzen.


WIE KANN DAS ERREICHT WERDEN?

In dem, in allen Kantonen mit restriktiveren Rauchverboten, die Raucher, mit einer Standes
(kantonalen) Initiative
eine neue Abstimmung erwingen und sich dann bei der Abstimmung entscheiden, dass das Bundesgesetz völlig genügt, kann das erreicht werden.
(für eine Standesinitiative braucht es, je nach Kanton, relativ wenig Unterschriften)

Einige Berufsverbände könnten so auch das Versäumte nachholen und einiges wieder gut machen.

Wenn das alle Kantone mit restriktiveren Gesetzen machen,
ist der, von der Lungenliga viel zitierte " FLICKEN - TEPPICH " schnell weg.



Was die Lungenliga kann, können doch die Raucher auch!
Wenn die Lungenliga mit einer Initiative, in Kantonen mit der Bundeslösung, eine Verschärfung erzwingen können,
können doch auch die Raucher mit einer Standes-Initiative, in Kantonen mit restriktiveren Gesetzten, eine Lockerung erzwingen. ODER?




Übrigens:

Im Kanton St. Gallen hat die SVP eine Motion eingereicht, die verlangt, dass die Fumoirs wieder bedient sein dürfen. Der Kantonsrat hat die Motion bearbeitet und angenommen.