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Nicht daran denken kann teuer werden


SEIT DEM 1. MAI 2010 IST DAS " RAUCHVERBOT " IN ALLEN KANTONEN DER SCHWEIZ EINGEFÜHRT UND DIE MINDESTANFORDERUNGEN DES BUNDES MÜSSTEN UMGESETZT SEIN.

Was Sie, UNBEDINGT beachten müssen, WENN Sie keine Probleme bekommen wollen,

vor allem, wenn Sie:

DIE oder DER Verantwortliche eines Gastgewerbe- ,
eines Industrie- oder Gewerbebetriebes,
Besitzer eines Ladens oder Salons, sind.


GILT FÜR GASTRONOMIE, INDUSTRIE UND DAS GEWERBE

Seit dem 1. Mai 2010 MÜSSTEN:



Aschenbecher

in allen Restaurantionsbetrieben, ( ausgenommen in bewilligten Raucherbetrieben )

in allen Beherbergungs-Betrieben,

in allen Industrie-Betrieben und

und in allen Gewerbebetrieben, dazu zählen auch Verkaufs- und Ausstellungsräume, Coiffeursalon's etc.

aus folgenden Räumen:

den Eingängen
aus Verbindungsgängen
aus Telefonkabinen
aus Aufzügen
und aus den Vorräumen von Toiletten,
von den Wänden in Pissoirs und von Wänden in Toilettenkabinen


ALLE ASCHENBECHER SCHON DEMONTIERT UND ENTFERNT WORDEN SEIN.


Begründung:

Alle diese Räume werden von Nichtrauchern und Rauchern benützt und müssen daher, von gesetzeswegen, rauchfrei sein.

Vor allem im Winter oder bei nasskaltem Wetter, laden vorhandene Aschenbecher in diesen Räumen, geradezu zum rauchen ein.

Gebüsst wird, in einem solchen Fall, nicht der Raucher sondern nur der Betreiber (Wirtin / Wirt oder Inhaber der Betriebsbewilligung, Ladenbesitzer oder der Betreiber des Ausstellungsraumes).


Einzige Ausnahmen:
Die in WC - Papier-Rollenhalter integriertem Aschenbecher müssen nicht ausgewechselt werden,
dafür müssen Sie mit einem Rauchverbots - Aufkleber versehen sein.

In Beherbergugs betrieben dürfen Aschenbecher in den Gäste- und Personalzimmern vorhanden sein, aber nur, wenn der Betreiber
dies erlaubt.


HINWEIS:
Locken Sie Nichtraucher an.
Gute Signalwirkung haben Aschenbecher, die vor dem Betrieb, Lokal, Laden oder Ausstellungsraum aufgestellt oder aufgehängt sind.

Vor Restaurants
, auch vor Restaurants mit Fumoirs oder Raucherräumen sollten Aschenbecher aufgestellt oder aufgehängt werden, das lockt Nichtraucher an, zudem darf man, mit einer brennenden Zigarette kein Restaurant betreten, weil der Weg zum Fumoir, IMMER, zuerst durch eine Rauchfreie Zone führt ( gesetzliche Vorschrift ). Dies gilt auch für alle Laden-Lokale.
Für erlaubte Raucherlokale gilt dieser Hinweis nicht.


Fumoirs und Altersgrenze für Jugendliche


ACHTUNG, DARAUF ACHTEN: Gilt für die Gastronomie, die Industrie und für das Gewerbe.

In 9 Kantonen dürfen Raucherwaren erst ab 18 Jahren gekauft werden. ( BE, BL, BS, JU, NW, SH, TI, VD, ZG)
In 17 Kantonen schon ab 16 Jahren ( AG, AI, AR, FR, GE, GL, GR, LU, NE, OW, SG, SO, SZ, TG, UR, VS, ZH )

In der Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (SchPV) des Kantons Bern steht unter ARTIKEL 5:
Das bernische Recht misst dem Jugendschutz grosse bedeutung zu. Kinder und Jugendliche sind durch die negativen Auswirkungen des Passivrauchens besonders gefährdet. Deshalb wird der Zutritt zu Fumoirs eingeschränkt. Die Altersgrenze ist koordiniert mit dem Verkauf von Tabakwaren, der ebenfalls erst ab 18 Jahren zulässig ist. Kinder und Jugendliche machen sich nicht strafbar, wenn sie das Verbot missachten, weil dafür im Gesetz keine Strafe vorgesehen ist.
Im Kanton Bern müssen die Fumoirs angeschrieben sein mit: Zutritt erst ab 18 Jahren. Fehlt die Altersangabe, wird der Betreiber gebüsst.

Wie die Vorschriften in Ihrem Kanton sind, müssen Sie abzuklären.



ACHTUNG: Das Bundesgesetz schreibt zu den Bedingungen, die für die Beschäftigung von Arbeitnehmenden in Raucherräumen und Raucherlokalen gelten, folgendes:

Arbeitnehmende dürfen in Raucherräumen von Restaurations- und Hotelbetrieben, in Raucherlokalen und in Testräumen für Tabakprodukte beschäftigt werden, wenn Sie einer solchen Beschäftigung schriftlich zugestimmt haben.

Der Schutz von schwangeren Frauen, stillenden Müttern und Jugendlichen unter 18 Jahren, die im Gastgewerbebereich arbeiten, ist im Arbeitsgesetz verankert. Dies führt in der Regel dazu, dass die genannten Personen nicht in Raucherräumen und -lokalen beschäftigt werden dürfen, selbst wenn Ihr Einverständnis vorliegt.


Wie ist es mit den Zigaretten - Automaten


Zigaretten - Automat


(Betrifft meist nur eigene und oft ältere Zigaretten-Automaten)

Zigaretten - Automaten müssen für Jetons oder anderen Alterskontrollen ausgerüstet sein, vor allem wenn Sie vom Personal nicht einsehbar sind.

In Fumoirs oder Raucherräumen dürfen Zigaretten - Automaten ohne Jetons betrieben werden.

Die Altersgrenze für Jugendliche, die Zutritt zu den Fumoirs oder Raucherräume haben, ist den Kantonalen Vorschriften anzupassen und muss auch in der Industrie und dem Gewerbe eingehalten werden ! ! !


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Liebe Wirtinnen
Liebe Wirte

Das Rauchverbot ist nun in der ganzen Schweiz Wirklichkeit geworden und das erhoffte Wunder ist nicht eingetroffen.

Jetzt hat sich einiges geändert.

Für Sie, für Ihre Partnerin oder Ihren Partner, für den Betrieb und auch für Ihr Personal.

Ich verstehe Wirtinnen und Wirte, die bis jetzt noch nichts gemacht haben. All die Un- und Halbwahrheiten, die aus den Medien kamen, die unvollständigen Informationen von den zuständigen Behörden und die Lügen von Berufskollegen haben Sie sicher nicht ermuntert nach einer Lösung zu suchen.

Aber es ist noch nicht zu spät. Man kann und darf, in allen Kantonen, weiterhin Raucherräume (Fumoirs) einrichten.

Günstigere Alternativen, die auch die nächsten Volksabstimmungen überleben werden sind jetzt gefragt.

Es gibt sie.
Lesen Sie dazu unter " Rauchverbot in der Gastronomie " die Seiten: " Einrichten von Fumoirs ", " unbediente Fumoirs " und " Alternativen zu unbedienten Fumoirs ".

Erst wenn es Ihnen nicht gelingt, den Raucherinnen und Rauchern unter Ihren Gästen, eine vernünftige und für Sie zumutbare Lösung anzubieten, dürfen Sie das Ihren rauchenden Gästen ruhig sagen. Wenn es glaubhaft ist, werden die rauchenden Gäste auch Verständnis für die Situation aufbringen und trotzdem weiterhin bei Ihnen einkehren.

Ich wünsche Ihnen alles Gute, Glück und die Weitsicht, dass Sie die richtige Entscheidung treffen, die Sie auch in Zukunft nie bereuen müssen.

Das Ziel Ihres Entscheides muss sein, weiterhin Gastgeberin und / oder Gastgeber Ihrer treuen Gäste zu sein und auch zu bleiben.

Lassen Sie nicht zu, dass in Ihrem Betrieb, aus lauter Frust weiter geraucht wird.
Diese Art des Prodest's bringt Ihnen, ausser Ärger und finanziellem Verlust, gar nichts.
Ganz im Gegenteil. Sie werden dazu noch Ihre Gäste verlieren, die Gäste, denen Sie eigentlich damit einen Gefallen erweisen wollten.
Die Rechnung kommt immer erst später!

Ich will Ihnen auch erklären warum. In der Schweiz haben wir 26 verschiedene Rauchverbote. Diese kennen Sie nicht alle und Ihre Gäste noch weniger. Was in Ihrem Kanton Sache ist, müssen Sie jedoch wissen. Ihre Gäste nicht.

Stellen Sie sich einfach einmal vor, Sie haben Aschenbecher auf dem Tisch. Ihr Lokal ist gut besucht. Von Ihren Gästen rauchen 10 Personen. Aus irgend einem Grund wird Ihr Lokal kontrolliert. Was bedeutet das für Sie?
Eine Verzeigung ist Ihnen sicher. Die erste Busse kann Sie bis 1'000 Franken kosten.
Ihre 10 rauchenden Gäste werden auch zur Kasse gebeten. Das Kostet pro Gast, je nach Kanton, zwischen 40 und 100 (SG) Franken. Die Gäste werden diese Busse nicht bezahlen, denn Sie werden sich darauf berufen, dass Sie geglaubt haben in einem zulässigen Raucherbetrieb oder Fumoir zu sein, weil ja überall Aschenbecher auf den Tischen sind. Also werden Sie auch die Bussen Ihrer 10 Raucher übernehmen (müssen). Das bedeutet für Sie, dass Sie dieser Prodest, z.B. im Kanton SG, mindestens 2'000.-- Franken kosten wird. Frage: Wollen Sie sich das leisten?
Wenn die Gäste die Busse selbst bezahlen, werden Diese bestimmt nicht mehr so schnell bei Ihnen einkehren, wenn die Stange Bier ca.103.80 kostet. Für diesen Betrag haben Sie Ihren Gästen echt zu wenig geboten!!!


WENN SIE JETZT UND AUCH IN ZUKUNFT, KEINEN ÄRGER MIT DEM RAUCHVERBOT HABEN WOLLEN, SOLLTEN SIE MICH KONTAKTIEREN.